Richtlinien zur Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 219 Absatz 5 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung. 152/2006

Was ist eine Verpackung?

 

Einschlägige Rechtsvorschriften – ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung.
152/06

Die europäische Richtlinie 2004/12/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 94/62/EG) wurde durch die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 152/06 (ehemaliges Gesetzesdekret 22/97) in nationales Recht umgesetzt
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Art.
218 (Begriffsbestimmungen), Absatz 1, bestimmt: „Für die Anwendung dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Verpackung
    Das Erzeugnis, das aus Materialien jeglicher Art besteht und dazu bestimmt ist, bestimmte Waren – von Rohstoffen bis zu Fertigerzeugnissen – zu enthalten, sie zu schützen, ihre Handhabung und Lieferung vom Hersteller an den Verbraucher oder Benutzer zu ermöglichen und ihre Aufmachung zu gewährleisten, sowie Einwegartikel, die für denselben Zweck verwendet werden;
  2. Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen: Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;
  3. Umverpackungen oder Zweitverpackungen: Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.
    Sie können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst;
  4. Transportverpackungen oder Drittverpackungen
    : Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
  • Auf allen Verpackungen (Erst-, Zweit- und Drittverpackungen) müssen die Hersteller die in der Entscheidung 97/129/EG vorgeschriebene alphanumerische Kodierung angeben;
  • Alle Verpackungen müssen in der Form und Weise gekennzeichnet werden, die das Unternehmen für das Erreichen des Ziels für am geeignetsten und wirksamsten hält. Dabei können stets digitale Kanäle (z. B. Apps, QR-Codes, Websites) genutzt werden, die die Informationen direkt auf der Verpackung vollständig ersetzen oder ergänzen können;
  • Für Kunststoffverpackungen aus Polymeren oder deren Kombinationen, die nicht ausdrücklich in der Entscheidung 97/129/EG vorgesehen sind, kann zur Identifizierung auf EN ISO 1043-1 verwiesen werden.

NOTWENDIG – Sind die Informationen, die gemäß Artikel 219, Absatz 5 zu melden sind
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Die Kodifizierungen beziehen sich auf die Entscheidung 129/97/EG.

Die Anweisungen für die Entsorgung können auf die vorgeschlagene Art oder durch jedes andere frei gewählte Mittel übermittelt werden, sofern diese wirksam sind.

Obligatorische Kennzeichnungssysteme

1. JANUAR 2023 – KENNZEICHNUNGSVERPFLICHTUNG

LANDBSP. B2B-PFLICHTKENNZEICHNUNG
ITALIENLDPE 4
KROATIEN
BULGARIENLDPE 4
MALTALDPE 4
LUXEMBURGLDPE 4
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIENHersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden.
B2B-VERPACKUNG
Pflichtinformationen
Freiwillige Informationen
Kodierung von Verpackungsmaterial gemäß der Entscheidung 97/129/EG
Angaben zur Mülltrennung

Von FLUITEN ITALIA SPA verwendete Verpackungen

KARTONS (GEWELLTE UND NICHT GEWELLTE PAPPE).

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIEN PAP20 – PAP21
KROATIEN
BULGARIEN PAP20 – PAP21
MALTA PAP20 – PAP21
LUXEMBURG PAP20 – PAP21
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

METLLKLAMMERN, NÄGEL, BANDVERSCHLÜSSE

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIEN FE40
KROATIEN
BULGARIEN FE40
MALTA FE40
LUXEMBURG FE40
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

PALETTEN - HOLZKÄFIGE - HOLZKISTEN

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA FOR50
KROATIEN
BULGARIEN FOR50
MALTA FOR50
LUXEMBURG FOR50
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

PVC-KLEBEBAND

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA PVC3
KROATIEN
BULGARIEN PVC3
MALTA PVC3
LUXEMBURG PVC3
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

LUFTPOLSTERFOLIE - STRETCHFOLIE PLASTIKTÜTEN - PLASTIKKAPPEN

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA LDPE4
KROATIEN
BULGARIEN LDPE4
MALTA LDPE4
LUXEMBURG LDPE4
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

KUNSTSTOFFUMREIFUNG

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA PP5
KROATIEN
BULGARIEN PP5
MALTA PP5
LUXEMBURG PP5
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

VORGEFERTIGTE SCHAUMSTOFFTEILE HLC/21 WEISS (POLYURETHAN-WEICHSCHAUM)

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA PUR07
KROATIEN
BULGARIEN PUR07
MALTA PUR07
LUXEMBURG PUR07
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden

SCHAUMVERPACKUNG

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LAND PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG
ITALIA PE-HD07
KROATIEN
BULGARIEN PE-HD07
MALTA PE-HD07
LUXEMBURG PE-HD07
LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden