Richtlinien zur Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 219 Absatz 5 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung. 152/2006
Was ist eine Verpackung?
Einschlägige Rechtsvorschriften – ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung.
152/06
Die europäische Richtlinie 2004/12/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (zur Änderung und Ergänzung der Richtlinie 94/62/EG) wurde durch die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 152/06 (ehemaliges Gesetzesdekret 22/97) in nationales Recht umgesetzt
.
Art.
218 (Begriffsbestimmungen), Absatz 1, bestimmt: „Für die Anwendung dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Verpackung
Das Erzeugnis, das aus Materialien jeglicher Art besteht und dazu bestimmt ist, bestimmte Waren – von Rohstoffen bis zu Fertigerzeugnissen – zu enthalten, sie zu schützen, ihre Handhabung und Lieferung vom Hersteller an den Verbraucher oder Benutzer zu ermöglichen und ihre Aufmachung zu gewährleisten, sowie Einwegartikel, die für denselben Zweck verwendet werden; - Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen: Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;
- Umverpackungen oder Zweitverpackungen: Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.
Sie können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst; - Transportverpackungen oder Drittverpackungen
: Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
- Auf allen Verpackungen (Erst-, Zweit- und Drittverpackungen) müssen die Hersteller die in der Entscheidung 97/129/EG vorgeschriebene alphanumerische Kodierung angeben;
- Alle Verpackungen müssen in der Form und Weise gekennzeichnet werden, die das Unternehmen für das Erreichen des Ziels für am geeignetsten und wirksamsten hält. Dabei können stets digitale Kanäle (z. B. Apps, QR-Codes, Websites) genutzt werden, die die Informationen direkt auf der Verpackung vollständig ersetzen oder ergänzen können;
- Für Kunststoffverpackungen aus Polymeren oder deren Kombinationen, die nicht ausdrücklich in der Entscheidung 97/129/EG vorgesehen sind, kann zur Identifizierung auf EN ISO 1043-1 verwiesen werden.
NOTWENDIG – Sind die Informationen, die gemäß Artikel 219, Absatz 5 zu melden sind
.
Die Kodifizierungen beziehen sich auf die Entscheidung 129/97/EG.
Die Anweisungen für die Entsorgung können auf die vorgeschlagene Art oder durch jedes andere frei gewählte Mittel übermittelt werden, sofern diese wirksam sind.
Obligatorische Kennzeichnungssysteme
1. JANUAR 2023 – KENNZEICHNUNGSVERPFLICHTUNG
| LAND | BSP. B2B-PFLICHTKENNZEICHNUNG |
| ITALIEN | LDPE 4 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | LDPE 4 |
| MALTA | LDPE 4 |
| LUXEMBURG | LDPE 4 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden. |
| B2B-VERPACKUNG |
|
| Pflichtinformationen |
Freiwillige Informationen |
| Kodierung von Verpackungsmaterial gemäß der Entscheidung 97/129/EG |
Angaben zur Mülltrennung |
Von FLUITEN ITALIA SPA verwendete Verpackungen
KARTONS (GEWELLTE UND NICHT GEWELLTE PAPPE).
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIEN | PAP20 – PAP21 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | PAP20 – PAP21 |
| MALTA | PAP20 – PAP21 |
| LUXEMBURG | PAP20 – PAP21 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
METLLKLAMMERN, NÄGEL, BANDVERSCHLÜSSE
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIEN | FE40 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | FE40 |
| MALTA | FE40 |
| LUXEMBURG | FE40 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
PALETTEN - HOLZKÄFIGE - HOLZKISTEN
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | FOR50 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | FOR50 |
| MALTA | FOR50 |
| LUXEMBURG | FOR50 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
PVC-KLEBEBAND
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | PVC3 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | PVC3 |
| MALTA | PVC3 |
| LUXEMBURG | PVC3 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
LUFTPOLSTERFOLIE - STRETCHFOLIE PLASTIKTÜTEN - PLASTIKKAPPEN
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | LDPE4 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | LDPE4 |
| MALTA | LDPE4 |
| LUXEMBURG | LDPE4 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
KUNSTSTOFFUMREIFUNG
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | PP5 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | PP5 |
| MALTA | PP5 |
| LUXEMBURG | PP5 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
VORGEFERTIGTE SCHAUMSTOFFTEILE HLC/21 WEISS (POLYURETHAN-WEICHSCHAUM)
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | PUR07 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | PUR07 |
| MALTA | PUR07 |
| LUXEMBURG | PUR07 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |
SCHAUMVERPACKUNG
| LAND | PFLICHT-B2B-KENNZEICHNUNG |
| ITALIA | PE-HD07 |
| KROATIEN | ![]() |
| BULGARIEN | PE-HD07 |
| MALTA | PE-HD07 |
| LUXEMBURG | PE-HD07 |
| LETTLAND, RUMÄNIEN, SLOWENIEN | Hersteller und Importeure von Verpackungen, die die Materialzusammensetzung ihrer Erzeugnisse angeben wollen, müssen die in der Entscheidung 97/129/EG festgelegten alphanumerischen Codes verwenden |









